Werkstattrat

Die behinderten Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben ein Recht auf Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Werkstattangelegenheiten durch eine eigenständige Interessenvertretung gemäß § 139 SGB IX. Die Aufgaben des Werkstattrates ergeben sich einzelnen aus dem § 4 der Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO).
Der Werkstattrat der Werkhaus GmbH besteht neben der Vertrauensperson aus fünf gewählten Mitgliedern.

 

Elternvertretung

Die Mitwirkung behinderter Mitarbeiter in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch. Die Realisierung der Mitwirkung stößt jedoch häufig an Grenzen einer umfassenden Selbstvertretung der Interessen durch behinderte Mitarbeiter selbst. Die Werkhaus GmbH sieht in der gleichzeitigen Mitwirkung von Eltern und Angehörigen durch Elternbeiräte in der WfbM Aufgabe und Chance, die Vertretung der Interessen behinderter Mitarbeiter zu unterstützen.